Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Montagebedingungen
(Geschäftsbedingungen)
der Firma Infer Metall-Elemente GmbH

 

§ 1
Geltungsbereich

Die nachstehend dem Auftraggeber zur Kenntnis gebrachten Geschäftsbedingungen der Firma Infer Metall-Elemente GmbH werden durch die Auftragserteilung Vertragsbestandteil. Davon abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen. Die Geschäftsbedingungen von Infer Metall-Elemente GmbH gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Bestellers der Auftrag vorbehaltlos ausgeführt wird. Eine gleichlautende Ausschlussklausel in seinen Geschäftsbedingungen verpflichtet den Auftraggeber zu einem gesonderten schriftlichen Hinweis. Die Geschäftsbedingungen von Infer Metall-Elemente GmbH gelten für zukünftige Geschäfte mit dem Auftraggeber, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden, oder hierauf Bezug genommen wird.

 

§ 2
Vertragsabschluss und Vertragsinhalt

1.
Die Angebote von Infer Metall-Elemente GmbH erfolgen freibleibend. Der Auftraggeber ist an die Beauftragung innerhalb einer Frist von 21 Tage gebunden. Der Vertrag kommt zustande durch die von Infer Metall-Elemente GmbH innerhalb dieser Frist vorgenommenen Auftragsbestätigung, oder einer unmittelbar auf die Beauftragung vorgenommene Vertragsausführung. Auftragsbestätigungen mittels Web basierender Art und/oder Telefax genügen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen oder mündliche Abänderungen oder Ergänzungen von Aufträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Infer Metall-Elemente GmbH. Sind ein Aufmaß und Detailklärungen vor Ort notwendig, erhält der Auftraggeber eine aktualisierte Auftragsbestätigung. Infer Metall-Elemente GmbH ist berechtigt, mit dieser Auftragsbestätigung eventuelle, sich aus dem Aufmaß und der Detailklärung sich ergebende Abweichungen von der Beauftragung mitzuteilen. Diese Abweichungen sind für beide Teile verbindlich, falls der Auftraggeber nicht innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der aktualisierten Auftragsbestätigung deren Inhalt widerspricht. Vom Auftraggeber nachträglich gewünschte Änderungen, zum Beispiel Verlegung des Ausführungstermins, sind nur verbindlich, wenn Infer Metall-Elemente GmbH diesen ausdrücklich zustimmt.

2.
Infer Metall-Elemente GmbH ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise sofort zurückzutreten,

  • wenn durch Einwirkung höherer Gewalt (Naturkatastrophe, Unruhen, Krieg, behördliche Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen) die Durchführung des Vertrages nachhaltig gestört wird,
  • wenn über das Vermögen des Auftraggebers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder nach lokalem Recht gleichartigen Verfahrens gestellt wird.

3.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden Unterlagen genannt), behält sich Infer Metall-Elemente GmbH ihre Eigentums- und Urheberrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung von Infer Metall-Elemente GmbH Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, unverzüglich zurückzugeben. Unterlagen des Auftraggebers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, derer sich Infer Metall-Elemente GmbH zur Ausführung des Vertrages bedient.

 

§ 3
Ausführungsfristen

1.
Bei den von Infer Metall-Elemente GmbH bestätigten Terminen handelt es sich um annähernde Termine, die nach Möglichkeit eingehalten werden. Fixtermine müssen gesondert und ausdrücklich vereinbart werden.

2.
Die Einhaltung von vereinbarten Fristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, durch den Auftraggeber voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist angemessen; es sei denn, die Verzögerung ist von Infer Metall-Elemente GmbH zu vertreten.

3.
Vereinbarte Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen und sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen oder bei Verzögerungen in der Anlieferung von wesentlichem Vormaterial oder bei der Ausführung von Vorleistungen, wenn die Dauer der Behinderung länger als eine Woche andauert. Die Ausführungsfrist wird dann um die Dauer der Behinderung verlängert. Infer Metall-Elemente GmbH ist verpflichtet, dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht vom Grund der Behinderung zu geben, sobald zu übersehen ist, dass die vereinbarten Ausführungsfristen nicht eingehalten werden können. Bei einer Behinderung von mehr als fünf Wochen Dauer besteht ein wechselseitiges Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers muss jedoch mindestens zwei Wochen vor dessen Ausübung schriftlich angekündigt werden.

 

§ 4
Leistungsänderungen und Preisänderungen

1.
Verlangt der Auftraggeber geänderte oder zusätzliche Leistungen, finden die §§ 650b und 650c BGB Anwendung.

2.
Wenn der Auftraggeber Leistungsänderungen oder zusätzliche Leistungen verlangt, wird Infer Metall-Elemente GmbH innerhalb von zwei Wochen ein schriftliches und bepreistes Angebot vorlegen, aus dem sich ergibt, welche zusätzlichen Kosten entstehen und welche Auswirkungen auf die Dauer der Bauzeit zu erwarten sind. Trägt der Auftraggeber die Verantwortung für die Planung des Bauwerkes oder der baulichen Anlage, ist Infer Metall-Elemente GmbH nur dann zur Erstellung eines Angebotes verpflichtet, wenn der Auftraggeber die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und Infer Metall-Elemente GmbH zur Verfügung gestellt hat.

3.
Infer Metall-Elemente GmbH ist nach Ausführung der vom Auftraggeber gewünschten geänderten oder zusätzlichen Leistungen dann nicht verpflichtet, wenn ihr die Ausführung der Änderung nicht zumutbar ist; es sei denn, die Änderung ist zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig.

4.
Die Berechnung und Fälligkeit von Nachträgen aufgrund von zusätzlichen oder geänderten Leistungen richtet sich nach § 650c BGB.

5.
Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Ausführungstermin mehr als drei Monate liegen. Erhöhen sich demnach bis zur Fertigstellung der Lieferung die Löhne, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so ist Infer Metall-Elemente GmbH berechtigt, den Preis angemessen entsprechend der Kostensteigerung zu erhöhen. Der Käufer ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.

§ 5
Eigentumsvorbehaltssicherung

1.
Alle gelieferten und verbauten Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen und Schadensersatzansprüchen, im Eigentum von Infer Metall-Elemente GmbH. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in einer laufenden Rechnung aufgenommen werden oder der Saldo gezogen und anerkannt wird.

2.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Infer Metall-Elemente GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und gelieferte Materialien zurückzunehmen. Der Auftraggeber stimmt dem bereits jetzt zu. Infer Metall-Elemente GmbH ist nach Rücknahme der gelieferten Materialien zu dessen Verwertung befugt.

 

§6
Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Ort des Bauvorhabens.

 

§ 7
Besondere Montagebedingungen

1.
Der Auftraggeber trägt neben der vereinbarten Vergütung sämtlicher erforderlichen Nebenkosten die Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges, des persönlichen Gepäcks der Monteure sowie deren Auslösungen.

2,
Der Auftraggeber hat auf seine Kosten folgende Leistungen fristgerecht zu Montagebeginn zu erbringen:

  • Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung
  • bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessene sanitäre Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Eigentums von Infer Metall-Elemente GmbH und des Montagepersonals auf der Baustelle geeignete Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums ergreifen würde.

3.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie notwendige statische Unterlagen unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

4.
Vor Beginn der Montage müssen sich sämtliche für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Montagestelle befinden. Sämtliche Vorarbeiten müssen vor Beginn der Montage soweit fortgeschritten sein, dass mit der Montage vereinbarungsgemäß begonnen werden kann und diese ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Anfahrtswege und der Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

5.
Verzögert sich die Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von Infer Metall-Elemente GmbH zu vertretene Umstände, so hat der Auftraggeber die Kosten für Wartezeiten, Arbeitsausfälle sowie zusätzliche Reisen des Montagepersonals zu tragen.

6.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Infer Metall-Elemente GmbH wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals auf vorgelegten Montagenachweisen zu bestätigen. Hierzu gehört auch die Bestätigung der Beendigung der Montage bzw. Inbetriebnahme.

 

§ 8
Abnahme

1.
Infer Metall-Elemente GmbH ist berechtigt, die Abnahme der Werkleistung innerhalb einer Frist von 12 Tagen nach Fertigstellung zu verlangen.

2.
Alternativ hat Infer Metall-Elemente GmbH das Recht, die Fertigstellung des Werkes anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Abnahme zu setzen, wobei die Frist gemäß Ziffer 1 als angemessen gilt. Die Rechtsfolgen der Abnahme treten ein, wenn der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb der gesetzten Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert.

3.
Bei unerheblichen Mängeln besteht kein Recht zur Abnahmeverweigerung.

4.
Verweigert der Auftraggeber die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen von Infer Metall-Elemente GmbH an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werkes mitzuwirken. Bleibt der Auftraggeber einem vereinbarten oder einem von Infer Metall-Elemente GmbH innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Zustandsfeststellung fern, so ist Infer Metall-Elemente GmbH berechtigt, die Zustandsfeststellung einseitig vorzunehmen. Infer Metall-Elemente GmbH wird den Auftraggeber die einseitige Zustandsfeststellung mit der Angabe des Tages der Anfertigung und mit Unterschrift versehen zur Verfügung stellen. Damit treten die Rechtswirkungen des § 650g Abs. 3 BGB ein (Gefahrübergang).

 

§ 9
Gefahrübergang

Die Gefahr geht über mit der Abnahme oder mit den Rechtswirkungen gemäß § 8 Abs. 4.

 

§ 10
Gewährleistung

1.
Die Gewährleistung richtet sich nach den §§ 633 ff. BGB. Infer Metall-Elemente GmbH hat das Recht, für sämtliche Mängel, die innerhalb der Gewährleistungszeit auftreten, Gewähr in Form der Nachbesserung in angemessener Frist zu leisten.

2.
Infer Metall-Elemente GmbH hat zwei Nachbesserungsversuche. Sind diese nicht erfolgreich, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu.

3.
Bei berechtigten Mängelrügen darf der Auftraggeber Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängel und den hierfür erforderlichen Nachbesserungskosten steht; keinesfalls jedoch mehr als der zweifache Betrag der voraussichtlichen Nachbesserungskosten.

4.
Werden Mängelansprüche zu Unrecht erhoben, ist Infer Metall-Elemente GmbH berechtigt, die durch die Überprüfung der Ansprüche entstandenen Aufwendungen vom Auftragnehmer ersetzt zu verlangen.

5.
Wenn die Nacherfüllung durch Infer Metall-Elemente GmbH fehlschlägt, kann der Auftraggeber über die Rechte der §§ 634 Nr. 2 und 3 BGB hinaus keine weiteren Ansprüche, gleich aus welchem, auch deliktischem, Rechtsgrund geltend machen. Infer Metall-Elemente GmbH haftet nicht für Schäden, die nicht am eigenen Gewerk selbst entstanden sind sowie für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers. Soweit die Haftung von Infer Metall-Elemente GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, angestellten Arbeitnehmer, Mitarbeitervertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn ein Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht worden ist oder, wenn Infer Metall-Elemente GmbH eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat oder Infer Metall-Elemente GmbH arglistiges Verhalten vorgeworfen werden kann. Sie gilt außerdem nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern Infer Metall-Elemente GmbH fahrlässig eine Hauptpflicht oder sonstige vertragswesentliche Pflicht verletzt hat, ist die Ersatzpflicht auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; bei leichter Fahrlässigkeit auf 50 % des vorhersehbaren Schadens.

6.
Das Recht von Infer Metall-Elemente GmbH, eine Nacherfüllung dann zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, kann nicht abgeändert werden.

 

§ 11
Beratung

Wenn Infer Metall-Elemente GmbH oder deren Mitarbeiter vor, bei oder nach einem Vertragsabschluss oder in anderem Zusammenhang Ratschläge oder Auskünfte erteilt oder Empfehlungen ausspricht, haftet Infer Metall-Elemente GmbH dafür nur, wenn für diese Leistungen ein besonderes Entgelt vereinbart worden ist.

§ 12
Zahlung

1.
Sämtliche Preise sind Nettopreise; die jeweils geltende gesetzliche Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.

2.
Die Werklohnforderung ist fällig nach Abnahme gemäß § 7 oder, wenn eine Abnahme ausgeschlossen ist, gemäß § 646 BGB nach Vollendung und Stellung der Schlussrechnung, wobei eine Zahlungsfrist von 8 Tagen ab Rechnungsdatum eingeräumt wird. Abschlagszahlungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Infer Metall-Elemente GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen nach dem jeweiligen Leistungsstand des Bauvorhabens gemäß § 632a BGB zu verlangen.

3.
Zahlungen sind so vorzunehmen, dass sie spätestens am letzten Tag der Zahlungsfrist auf dem Konto von Infer Metall-Elemente GmbH gutgeschrieben sind. Das gilt auch dann, wenn Skonto vereinbart ist. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks maßgeblich.

4.
Der Auftraggeber verzichtet auf sein Recht zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung. Eine Aufrechnung wird ausgeschlossen, es sei denn, eine Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt.

5.
Infer Metall-Elemente GmbH ist berechtigt, Abschlagszahlungen in möglichst kurzen Abständen in Höhe des Wertes der jeweils vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu verlangen, oder aber zu vertraglich vereinbarten Zeitpunkten.

6.
Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Forderung zzgl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verrechnet.

 

§ 13
Zahlungsverzug

1.
Bei Zahlungsverzug ist Infer Metall-Elemente GmbH berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei privaten Auftraggebern sowie in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bei gewerblichen Auftraggebern oder einen nachweisbar höheren Verzugsschaden zu verlangen.

2.
Bei Zahlungsverzug durch Überschreitung des Zahlungsziels stehen Infer Metall-Elemente GmbH folgende weiteren Rechte zu:

a)
Infer Metall-Elemente GmbH ist berechtigt, weitere Leistungen aus laufenden Verträgen zu verweigern. Fristen für laufende, noch nicht erfüllte Verträge werden, ohne dass dies einer besonderen Mitteilung bedarf, rückwirkend um die Zeit ab Zahlungsverzug bis zur vollständigen Bezahlung unterbrochen.

b)
Infer Metall-Elemente GmbH ist berechtigt, für noch ausstehende Leistungen aus sämtlichen laufenden Verträgen unter Fortfall des Zahlungsziels sofortige Bezahlung vor deren Ausführung zu verlangen.

c)
Infer Metall-Elemente GmbH kann die in § 5 vereinbarten Rechte (Eigentumsvorbehaltssicherung) ausüben und/oder von allen bestehenden Verträgen ganz oder teilweise zurücktreten, wobei der Vertragsrücktritt bei Zahlungsverzug mit einer Fristsetzung von 5 Werktagen anzudrohen ist.

3.
Dieselben Rechte stehen Infer Metall-Elemente GmbH zu, wenn in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers eine wesentliche Verschlechterung eintritt (z.B. anderweitige Zahlungseinstellung, Insolvenzantrag, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Geschäftsaufgabe).

4.
Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Auftraggeber die bei Infer Metall-Elemente GmbH anfallenden Kosten und Gebühren zu tragen. Außerdem hat der Auftraggeber für sämtliche Kosten aufzukommen, die Infer Metall-Elemente GmbH durch die Beauftragung eines deutschen oder ausländischen Rechtsanwaltes, einschließlich eines Korrespondenzanwaltes, entstehen.

 

§ 14
Aufrechnung und Zurückbehaltung

Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für ein Zurückbehaltungsrecht, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist. Ist dies nicht der Fall, kann ein Zurückbehaltungsrecht nur dann geltend gemacht werden, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 15
Verzug und Vertragsverletzungen des Bestellers

  • Kommt der Besteller mit der An-/ Abnahme des Vertragsgegenstandes oder einer sonstigen vertraglich zu erbringenden Leistung in Verzug, oder befindet er sich in Zahlungsverzug, ist Infer Metall-Elemente GmbH berechtigt, nach angemessener Fristsetzung mit Rücktrittsandrohung vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Im Falle des Rücktrittes ist Infer Metall-Elemente GmbH berechtigt, die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und für nicht erbrachte Leistungen einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 15 % der restlichen Werklohnforderung zu verlangen. Alternativ hat Infer Metall-Elemente GmbH das Recht, gemäß § 649 Satz 2 BGB die vereinbarte Vergütung unter Abzug von ersparten Aufwendungen geltend zu machen.
  • Ergeben sich nach Vertragsabschluss Anzeichen dafür, dass die Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet ist (zum Beispiel durch Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung), ist Infer Metall-Elemente GmbH berechtigt, über die nach § 650f BGB bestehenden Rechte hinaus die Leistung zu verweigern und nach fruchtloser Fristsetzung zur Erbringung von Sicherheiten vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

§ 16
Anwendbares Recht

Für alle Rechtsgeschäfte gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Vorschriften des einheitlichen internationalen UN-Kaufgesetzes über bewegliche Sachen werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 17
Gerichtsstand

Sofern der Auftraggeber Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz von Infer Metall-Elemente GmbH, auch für Wechsel- und Scheckklagen, als Gerichtsstand vereinbart. Infer Metall-Elemente GmbH ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Firmensitz oder am Ort der Ausführung der Werkleistung zu verklagen; letzteres gilt auch, wenn der Auftraggeber eine Privatperson ist.

 

§ 18
Teilunwirksamkeit und Nebenabsprachen

1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise nicht gültig sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich zulässigen am besten entspricht oder im Falle der Lücke das berücksichtigt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt überdacht hätten.

2.
Nebenabsprachen mit Personen, deren Vertretungsbefugnis für Infer Metall-Elemente GmbH sich nicht aus dem Handelsregister ergibt, sind unwirksam, sofern diese nicht ausdrücklich von Infer Metall-Elemente GmbH schriftlich bestätigt werden.

3.
Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.

4.
Wird ein Vertrag oder werden rechtsgeschäftliche Erklärungen in eine andere Sprache übersetzt, so ist bei Widersprüchen und Auslegungszweifeln die deutsche Fassung maßgebend.

Stand 30.10.2018

 


 

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma Infer Metall-Elemente GmbH

§ 1

Für die von Infer Metall-Elemente GmbH abgeschlossenen Kaufverträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen, mit denen sich der Verkäufer spätestens durch die Annahme eines Auftrages Einverstanden erklärt. Sie gelten auch dann, wenn der Verkäufer den Auftrag unter Bezugnahme auf seine Lieferbedingungen anbietet oder bestätigt, selbst wenn dem nicht ausdrücklich widersprochen wird. Ist der Verkäufer mit den Einkaufsbedingungen der Firma Infer Metall-Elemente GmbH nicht einverstanden, so hat er in einem besonderen Schreiben ausdrücklich hierauf zu verweisen. Für diesen Fall behält sich Infer Metall-Elemente GmbH vor, einen erteilten Auftrag zurückzuziehen, ohne dass der Verkäufer hieraus irgendwelche Ansprüche herleiten kann. Die Einkaufsbedingungen von Infer Metall-Elemente GmbH gelten für zukünftige Geschäfte mit dem Verkäufer auch dann, wenn Infer Metall-Elemente GmbH auf diese nicht noch einmal ausdrücklich Bezug nimmt.

§ 2
Vertragsabschluss

1.
Der Verkäufer ist an von ihm abgegebene Angebote bis zum Ablauf von 20 Kalendertagen ab Eingang des Angebotes unter Ausschluss jeglicher Widerrufsmöglichkeiten gebunden.

2.
Bestellungen seitens Infer Metall-Elemente GmbH sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen, wobei Bestellungen mittels web-basierender Art und/oder Telefax der Schriftform genügen. Mündliche Vereinbarungen oder mündliche Abänderungen oder Ergänzungen von Kaufverträgen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch Infer Metall-Elemente GmbH.

3.
Der Verkäufer verpflichtet sich, von Infer Metall-Elemente GmbH erteilte Aufträge, einschließlich der Lieferterminbestätigung, innerhalb von 7 Tagen noch einmal schriftlich zurück zu bestätigen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat Infer Metall-Elemente GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

4.
Infer Metall-Elemente GmbH ist berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise sofort zurückzutreten,

wenn durch Einwirkung von höherer Gewalt (Naturkatastrophen, Unruhen, Krieg, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen) die Durchführung des Vertrages nachhaltig gestört wird;
wenn über das Vermögen des Verkäufers ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder nach lokalem Recht gleichartigen Verfahrens gestellt wird
5.
Der Verkäufer verpflichtet sich, soweit erforderlich, die für die Lieferungen ausreichenden Export-Kontingente und notwendigen Export-Dokumente bei den zuständigen Behörden zu beschaffen. Der Verkäufer hat außerdem bei Vertragsannahme sicherzustellen, dass er über die notwendigen Betriebsmittel und Betriebshilfsmittel verfügt, die zur Erfüllung des Kaufvertrages notwendig sind.

§ 3
Vertragsinhalt

1.
Maßgeblich für den Inhalt des Vertrages sind die Angaben in den schriftlichen oder mittels web-basierender Art und/oder Telefax übermittelten Auftrag von Infer Metall-Elemente GmbH.

2.
Der Verkäufer sichert zu, dass die zu liefernde Ware den in der EU geltenden gesetzlichen Vorschriften und einschlägigen Normen entspricht. Das gleiche gilt hinsichtlich der Verpackung.

3.
Der Verkäufer sichert zu, dass die Waren, die nach von Infer Metall-Elemente GmbH vorgegebenen Mustern produziert werden, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

§ 4
Erfüllungsort

Erfüllungsort für eine Leistung aus diesem Vertrag ist der Ort der Infer Metall-Elemente GmbH Handelsniederlassung. Infer Metall-Elemente GmbH ist berechtigt, dem Verkäufer einen anderen Ort als vereinbarten Erfüllungsort (Bestimmungsort) bekannt zu geben. Bei der Wahl eines ausländischen Erfüllungsortes verbleibt es für das anwendbare Recht und den Gerichtsstand bei den Regelungen in §§ 17 und 18.

Die Gefahr geht auf Infer Metall-Elemente GmbH erst über, wenn die Ware an dem auf dem Bestellschreiben genannten jeweiligen Leistungsort eingegangen und übergeben worden ist. Mit Übergabe der Ware erwirbt Infer Metall-Elemente GmbH an dieser Eigentum.

Das Abladen erfolgt auf Gefahr des Abladenden.

Die von Infer Metall-Elemente GmbH abgezeichneten Versandanzeigen bzw. Lieferscheine gelten lediglich als Empfangsbestätigung ohne Anerkennung der Mängelfreiheit und Vollständigkeit der Lieferung.

§ 5
Lieferungen

1.
Der Verkäufer hat spätestens 5 Kalendertage vor dem Absendetermin die fristgerechte Absendung der Ware anzukündigen.

2.
Sofern mit Infer Metall-Elemente GmbH keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, gelten Mehr- oder Minderlieferungen nur dann als Vertragserfüllung, wenn sie von Infer Metall-Elemente GmbH genehmigt werden.

3.
Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig. Wird Teillieferungen zugestimmt, teilt der Verkäufer Infer Metall-Elemente GmbH unverzüglich mittels web-basierender Art und/oder Telefax mit, ob und ggf. wann mit welchen weiteren Lieferungen gerechnet werden kann. Dies bedeutet, dass der Verkäufer Infer Metall-Elemente GmbH jeweils den aktuellen Stand der Vertragsabwicklung, zusammen mit dem Liefer-Avis, mittels web-basierender Art und/oder Telefax, mitzuteilen hat.

4.
Eine Lieferung vor der vereinbarten Zeit ist nur mit Genehmigung von Infer Metall-Elemente GmbH zulässig.

5.
Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von Infer Metall-Elemente GmbH bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgeblich.

6.
Der Verkäufer gibt Infer Metall-Elemente GmbH schriftlich die für die jeweilige Gattung von Waren zutreffende verbindliche Zolltarifnummer bekannt. Muss Infer Metall-Elemente GmbH bei der Einfuhr der Waren in die Bundesrepublik Deutschland aufgrund falscher oder unvollständiger Angaben des Verkäufers einen höheren Einfuhrzoll bezahlen, als ursprünglich vorgesehen, muss der Verkäufer den entstehenden Schaden umgehend – in der Form einer Rücküberweisung des Differenzbetrages – vergüten.

7.
Zusätzlich zu den die Sendung im Original begleitenden Dokumenten werden spätestens bei Abgang der Ware sämtliche für den Import relevanten Zolldokumente, wie z. B. Warenrechnung, Lieferantenerklärung, Warenverkehrsbescheinigung etc. mittels web-basierender Art und/oder Telefax übermittelt.

§ 6
Lieferfrist und Nachlieferungsfrist

1.
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf an dem mit Infer Metall-Elemente GmbH vereinbarten Erfüllungsort (Bestimmungsort) eingegangen ist. Betriebsstörungen des Verkäufers oder Lieferverzögerungen seiner Vorlieferanten verlängern die vereinbarte Lieferfrist nicht.

2.
Erkennt der Verkäufer, dass er die vereinbarten Fristen/Termine nicht einhalten kann, hat er dies unverzüglich unter Angaben von Gründen und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerungen Infer Metall-Elemente GmbH schriftlich mitzuteilen, ohne dass er dadurch von der Einhaltung der Fristen/Termine entbunden wird.
Vereinbaren die Parteien bei sich abzuzeichnenden Verspätungen oder bereits eingetretenem Verzug neue Fristen/Termine, so gelten die neuen Fristen/Termine als fix vereinbart und berühren nicht bereits entstandene Ansprüche wegen verspäteter Lieferung. Die Annahme verspätet gelieferter Ware stellt keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Verzugsschäden und/oder Konventionalstrafen dar.

Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Liefertermine oder Fristen ist Infer Metall-Elemente GmbH berechtigt, dem Verkäufer eine Nachfrist und die Ankündigung zu setzen, nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall können Schadensersatzansprüche konkret oder abstrakt berechnet werden. Bei abstrakter Berechnung kann von Infer Metall-Elemente GmbH ohne weiteren Nachweis 30 % des Gesamtkaufpreises berechnet werden; auch wenn der Liefergegenstand in Teilmengen abgerufen wird. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, das Entstehen eines geringeren Schadens nachzuweisen.

3.
Nach Ablauf einer Lieferfrist gemäß Abs. 1 wird ohne weitere Erklärung eine Nachlieferungsfrist von max. 10 Kalendertagen in Lauf gesetzt. Nach Ablauf der Nachlieferungsfrist hat Infer Metall-Elemente GmbH die Wahl, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären oder auf der Erfüllung des Vertrages trotz verspäteter Lieferungen zu bestehen.

4.
Bei Lieferverzögerungen, die nicht von Infer Metall-Elemente GmbH zu vertreten sind, ist Infer Metall-Elemente GmbH auch berechtigt, die Lieferung der Ware per Luftfracht oder Sondertransport zu verlangen, wobei der Verkäufer die Mehrkosten der Fracht im Verhältnis zur ursprünglich vereinbarten Lieferform zu tragen hat.

5.
Infer Metall-Elemente GmbH ist berechtigt, sowohl für den Fall der verspäteten Lieferung als auch für den Fall der Nichtlieferung, die vom Gesetz eingeräumten Schadenersatzansprüche geltend zu machen. Hierzu gehören auch Aufwendungen für notwendige Deckungskäufe.

6.
Infer Metall-Elemente GmbH ist berechtigt, eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von 2% des Lieferwertes pro Woche, max. jedoch 10% des Lieferwertes insgesamt zu berechnen oder einen etwaigen entstandenen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Der Verkäufer hat das Recht einen Infer Metall-Elemente GmbH entstandenen geringeren Schaden nachzuweisen.

7.
Wenn Infer Metall-Elemente GmbH die Liefertermine als Fix-Termine bezeichnet, kann der sofortige Rücktritt vom Vertrag erklärt werden, wenn die Lieferung nicht bis zu diesem Termin erfolgt ist. Infer Metall-Elemente GmbH behält sich das Recht vor, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Will Infer Metall-Elemente GmbH dennoch auf Lieferung bestehen, muss dies sofort nach Fristablauf verlangt werden.

8.
Bei Lieferverzögerungen durch Naturkatastrophen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Transportstörungen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen beim Verkäufer oder seinen Vorlieferanten, hat Infer Metall-Elemente GmbH das Recht nach seiner Wahl

unbeschadet seiner Rechte nach den vorherigen Absätzen die Lieferung zu einem entsprechend verzögerten Zeitpunkt zu verlangen oder
vom Vertrag ohne Nachfristsetzung zurückzutreten, wenn die eigenen Lieferverpflichtungen gegenüber den Abnehmern diese erfordern (Ersatzbeschaffung).

§ 7
Versandart

1.
Die Lieferung der Ware erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Verkäufers. Der Verkäufer trägt die Versandkosten sowie Verpackungskosten, falls nicht im Einzelfall mit Infer Metall-Elemente GmbH eine andere Regelung getroffen worden ist.

2.
Die Auszeichnung, Verpackung und der Versand der Ware hat ausschließlich nach den – ggf. nachzufragenden – Logistikregelungen von Infer Metall-Elemente GmbH zu erfolgen. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung. Packlisten sind Infer Metall-Elemente GmbH vor Versand der Ware mittels web-basierender Art und/oder Telefax zu übermitteln.

3.
Inhalt und Form von Dokumenten als Grundlagen eines Akkreditivs sind mit Infer Metall-Elemente GmbH vor Ausstellung abzustimmen.

§ 8
Mängeluntersuchung

1.
Eine Verpflichtung von Infer Metall-Elemente GmbH gemäß § 377 HGB, die gesamte Ware unverzüglich nach der Anlieferung zu untersuchen und einen eventuellen Mangel unverzüglich anzuzeigen, ist ausgeschlossen.

Infer Metall-Elemente GmbH verpflichtet sich jedoch zu einer Mindestkontrolle anhand der Lieferscheine sowie zu einer Überprüfung auf Transportschäden. Der Verkäufer verpflichtet sich, Infer Metall-Elemente GmbH gegenüber zu einer Warenendkontrolle. Wenn Infer Metall-Elemente GmbH Mängel am Liefergegenstand nach begonnener weiterer Verwendung (Verarbeitung oder Einbau) feststellt, ist sie ab diesem Zeitpunkt zur Mängelrüge berechtigt. Infer Metall-Elemente GmbH verpflichtet sich zur unverzüglichen Bekanntmachung eines Mangels nach dessen Erkennbarkeit.

2.
Die Rüge ist bei offensichtlichen Mängeln rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 20 Kalendertagen, gerechnet vom tatsächlichen Wareneingang am Bestimmungsort, beim Verkäufer eingeht.

3.
Der Verkäufer stellt Infer Metall-Elemente GmbH die erhobenen Qualitätsdaten zur Verfügung, die in seinem Verantwortungsbereich generiert werden. Die Qualitätsdaten sollen der beiderseitigen Information und Optimierung der Qualität der Produkte dienen.

§ 9
Sachmängelhaftung
nach § 434 ff. BGH

1.
Die gesetzlichen Gewährleistungsrechte nach §§ 434 ff. BGB stehen Infer Metall-Elemente GmbH, auch bei nicht erheblichen Mängeln, ungekürzt zu. Infer Metall-Elemente GmbH hat das Recht, nach Wahl die Beseitigung des Mangels oder eine mangelfreie Neulieferung zu verlangen. Die Infer Metall-Elemente GmbH hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden von dem Verkäufer getragen.

2.
Wenn es die eigenen Lieferverpflichtungen erfordern, stehen Infer Metall-Elemente GmbH alternativ folgende Rechte zu:

die Beseitigung der Mängel auf Kosten des Verkäufers entweder durch Infer Metall-Elemente GmbH selbst oder durch einen Drittunternehmer;
der sofortige Rücktritt vom Vertrag;
die Verwertung der mangelhaften Ware bei entsprechender Minderung des Kaufpreises.
3.
Wenn Infer Metall-Elemente GmbH die mangelhafte Kaufsache bereits in eine andere Sache eingebaut hat, ist der Verkäufer verpflichtet, neben der Neulieferung der Kaufsache die Kosten für Ein- und Ausbau sowie für die Wiederherstellung beim Ein- und Ausbau beschädigter Drittgewerke sowie Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu übernehmen. Die Regelungen der §§ 439, 445a und 445b BGB sind zu Lasten des Käufers nicht abänderbar.

4.
Eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungs- und Verjährungsfristen ist nicht zulässig. Der Verkäufer ist verpflichtet, Infer Metall-Elemente GmbH bei Rückgriffen in der Verkäuferkette schadlos zu halten.

5.
Ein Ausschluss oder eine Beschränkung der Haftung des Verkäufers für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ist nicht zulässig. Der Verkäufer ist insbesondere verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der Infer Metall-Elemente GmbH wegen einer Verzögerung der rechtzeitigen mangelfreien Lieferung entsteht. Hierzu gehören auch die Rechte von Infer Metall-Elemente GmbH gemäß §§ 6 und 10.

6.
Der Verkäufer kann sich gegenüber Infer Metall-Elemente GmbH nicht auf die Rechte gemäß § 439 Abs. 4 BGB berufen, wenn Infer Metall-Elemente GmbH im Rechtsverhältnis zu ihren Käufern ein Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung bei unverhältnismäßigen Kosten ebenfalls nicht eingeräumt wurde.

§ 10
Produkthaftung

1.
Wird Infer Metall-Elemente GmbH wegen eines Mangels des Liefergegenstandes aus Produzenten- oder Produkthaftung oder sonstigen Haftungstatbeständen in Anspruch genommen, hat der Verkäufer Infer Metall-Elemente GmbH von den hieraus resultierenden Haftungsansprüchen auf erstes Anfordern freizustellen, wenn die Ursache im Herrschafts- und Organisationsbereich des Verkäufers gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Ein etwa die Haftung ausschließendes fehlendes Verschulden ist vom Verkäufer zu beweisen. Vorlieferanten des Verkäufers gelten als dessen Erfüllungsgehilfen.

2.
Wenn der Verkäufer die an Infer Metall-Elemente GmbH gelieferten Waren durch einen Dritten hat produzieren lassen, tritt er hiermit sämtliche Ansprüche aus Produzentenhaftung, die er gegenüber dem Dritten hat, an Infer Metall-Elemente GmbH ab. Infer Metall-Elemente GmbH nimmt die Abtretung an. Eine Freistellung von eigenen Haftungstatbeständen ist mit dieser Abtretung nicht verbunden.

3.
Sollte es aufgrund festgestellter fehlerhafter Waren notwendig sein, die gesamte Warenlieferung – auch mit Hilfe eines externen Gutachters – zu überprüfen, hat der Verkäufer die hierdurch entstehenden Aufwendungen zu tragen.

4.
Der Verkäufer ist verpflichtet, sämtliche Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rücknahme– bzw. Rückrufaktion ergeben, soweit nicht ein etwaiges Mit- oder Alleinverschulden von Seiten Infer Metall-Elemente GmbH vom Verkäufer nachgewiesen wird. Hierzu gehören auch mittelbare Schäden wie Zinsverluste und Rechtsverfolgungskosten. Eine Haftungsbegrenzung ist nicht zulässig.

5.
Der Verkäufer verpflichtet sich, eine Produzentenhaftpflichtversicherung abzuschließen und Infer Metall-Elemente GmbH diese auf Verlangen nachzuweisen.

§ 11
Muster

Für die Haftungsregelungen nach den §§ 9 und 10 gilt, dass durch eine Zustimmung seitens Infer Metall-Elemente GmbH zu Zeichnungen, Modellen, Materialien und Berechnungen, die vom Verkäufer erstellt oder geliefert wurden, Gewährleistungsrechte, Garantieverpflichtungen sowie Verpflichtungen aus Produzenten- und Produkthaftung des Verkäufers nicht berührt werden. Das Einverständnis von Infer Metall-Elemente GmbH mit den vorgelegten Zeichnungen, Modellen, Materialien etc. bedeutet weder einen Gewährleistungs- oder Haftungsverzicht noch eine Gewährleistungs- oder Haftungs-(mit)-Übernahme.

§ 12
Schutzrechte

Der Verkäufer haftet dafür, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung und der Verwertung der von ihm gelieferten Ware keine Rechte Dritter verletzt werden. Im Falle einer Rechtsverletzung ist der Verkäufer verpflichtet, Infer Metall-Elemente GmbH von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freizustellen und darüberhinausgehende Schäden einschließlich entgangenen Gewinnes zu ersetzen. Wird Infer Metall-Elemente GmbH von einem Dritten dieser Art in Anspruch genommen, so ist der Verkäufer verpflichtet, Infer Metall-Elemente GmbH auf erstes Anfordern von solchen Ansprüchen sowie sämtlichen hiermit verbundenen Rechtsverfolgungskosten – auch der Infer Metall-Elemente GmbH eigenen – freizustellen. Er ist nicht berechtigt, mit einem Dritten ohne die Zustimmung durch Infer Metall-Elemente GmbH irgendwelche Vereinbarungen oder Vergleiche abzuschließen.

§ 13
Unterlagen und Geheimhaltung

1.
Alle durch Infer Metall-Elemente GmbH zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an Infer Metall-Elemente GmbH notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum von Infer Metall-Elemente GmbH. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis von Infer Metall-Elemente GmbH dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an Infer Metall-Elemente GmbH – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung von Infer Metall-Elemente GmbH sind alle von Infer Metall-Elemente GmbH stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an Infer Metall-Elemente GmbH zurückzugeben oder zu vernichten.
Infer Metall-Elemente GmbH behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit Infer Metall-Elemente GmbH diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

2.
Erzeugnisse, die nach von Infer Metall-Elemente GmbH entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben von Infer Metall-Elemente GmbH oder mit Werkzeugen von Infer Metall-Elemente GmbH oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge von Infer Metall-Elemente GmbH.

§ 14
Bereitstellung

Von Infer Metall-Elemente GmbH bereitgestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben Eigentum von Infer Metall-Elemente GmbH. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für Infer Metall-Elemente GmbH. Es besteht Einvernehmen, dass Infer Metall-Elemente GmbH im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung der von Infer Metall-Elemente GmbH bereitgestellten Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für Infer Metall-Elemente GmbH verwahrt werden.

§ 15
Eigentumsvorbehalt

Ein Eigentumsvorbehalt sowie ein verlängerter Eigentumsvorbehalt an den vom Verkäufer gelieferten Waren sind ausgeschlossen.

§ 16
Preise und Zahlung

1.
Die in der Auftragserteilung ausgewiesenen Preise sind bindend. Es handelt sich um Festpreise für die Dauer des Vertrages. Die Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

2.
Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen worden sind, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 20 Tagen nach Empfang und Eingang der Rechnung unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug. Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt einer endgültigen Rechnungsprüfung.

3.
Bei Lieferungen, deren mängelfreie und mustergetreue Qualität erst nach Durchführung eines Prüfverfahrens beurteilt werden kann, verlängern sich die unter Abs. 2 festgesetzten Zahlungsfristen um jeweils max. 45 Kalendertage.

Für Dokumentenzahlungen gelten besondere Fristen gemäß den Akkreditivbedingungen der Kreditinstitute.

4.
Maßgebend für den Zeitpunkt der Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Überweisung, bei Scheckzahlungen der Tag der Absendung des Schecks.

5.
Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen Infer Metall-Elemente GmbH uneingeschränkt in dem gesetzlichen Umfang zu. Eine Aufrechnung durch den Verkäufer ist nur möglich mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

6.
Eine Abtretung von Forderungen gegen Infer Metall-Elemente GmbH ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch Infer Metall-Elemente GmbH gestattet.

7.
Die Rechnungen müssen Auftragsnummer, Auftragsdatum, Lieferzeitraum, Einzelpreise, Artikel und Farbe, Gesamtmenge und Gesamtpreis enthalten. Vom Verkäufer ist die Umsatzsteuer-ID-Nummer anzugeben und/oder (soweit erforderlich) die jeweils gültige Mehrwertsteuer gesondert auszuweisen. Rechnungen von Verkäufern aus dem Inland sind Infer Metall-Elemente GmbH in einfacher, von Verkäufern aus dem Ausland in dreifacher Ausfertigung zu übersenden.

Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Verkäufer verantwortlich. Bei Unterlassung haftet er gegenüber Infer Metall-Elemente GmbH für einen dadurch entstehenden Mehraufwand. Die unter Abs. 2 vereinbarten Zahlungstermine berechnen sich ab der neuen Zusendung einer ordnungsgemäßen Rechnung.

§ 17
Gerichtsstand

Gerichtsstand (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist der Ort der Infer Metall-Elemente GmbH Handelsniederlassung. Infer Metall-Elemente GmbH ist jedoch berechtigt, den Verkäufer auch an seinem Firmensitz zu verklagen.

§ 18
Anwendbares Recht

Für die Rechtsbeziehungen zwischen Infer Metall-Elemente GmbH und dem Verkäufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart. Die Vorschriften des einheitlichen UN-Kaufrechtes werden ausdrücklich ausgeschlossen.

§ 19
Kundenschutz

Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber Infer Metall-Elemente GmbH im Verhältnis zu Dritten zur Verschwiegenheit hinsichtlich sämtlicher ihm zugänglicher Kenntnisse und Informationen über das Projekt, soweit dies durch Abwicklung des Bauvorhabens nicht zwingend ausgeschlossen ist. Ein Verstoß gegen diese Verschwiegenheitspflicht stellt für Infer Metall-Elemente GmbH einen wichtigen Kündigungsgrund dar. Veröffentlichungen über das Bauvorhaben durch den Verkäufer selbst oder durch Dritte auf Veranlassung oder mit Einwilligung des Verkäufers sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung von Infer Metall-Elemente GmbH zulässig.

Jede Kontaktaufnahme des Verkäufers an den Kunden von Infer Metall-Elemente GmbH ist untersagt. Der Verkäufer verpflichtet sich gegenüber Infer Metall-Elemente GmbH zu keiner direkten und/oder indirekten Kontaktaufnahme zu Kunden von Infer Metall-Elemente GmbH.

§ 20
Teilunwirksamkeit und Nebenabsprachen

1.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht geltend sein oder ihre Wirksamkeit später verlieren, wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Das gilt auch dann, wenn sich herausstellt, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine Regelung gelten, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise im Rahmen des rechtlich zulässigen am besten entspricht oder im Falle der Lücke das berücksichtigt, was die Vertragsparteien nach Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt überdacht hätten.

2.
Nebenabsprachen mit Personen, deren Vertretungsbefugnis für Infer Metall-Elemente GmbH sich nicht aus dem Handelsregister ergibt, sind unwirksam, sofern diese nicht ausdrücklich von Infer Metall-Elemente GmbH schriftlich bestätigt werden.

3.
Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam.

4.
Wird ein Vertrag oder werden rechtsgeschäftliche Erklärungen in eine andere Sprache übersetzt, so ist bei Widersprüchen und Auslegungszweifeln die deutsche Fassung maßgebend.